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Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zusteht. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod einer Ehegattin/eines Ehegatten gelöst.
Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Glaubensgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Glaubensgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.
Ab 14 Jahren kann sich jede Jugendliche/jeder Jugendliche auch selbst (ohne Zustimmung der Eltern) vom Religionsunterricht abmelden. Die Abmeldung muss innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres in schriftlicher Form bei der Schulleiterin/dem Schulleiter erfolgen.
Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:
Falls die Eltern aus ihrer Religionsgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus.
Nähere Informationen über in Österreich bestehende gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften finden sich im Kapitel "Kirchenein-/-austritt und Religionen".
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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